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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 160Anmeldung und Eintragung

Dritter Unterabschnitt Ausgliederung zur Neugründung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Anmeldung nach § 137 Abs. 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.

(2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.