UmwG Art. 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.