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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten

Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

En vigueurTexte officiel

Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.