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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 232Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft

En vigueurTexte officiel

(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.