UmwG Art. 323Bekanntmachung des Spaltungsplans
Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.
Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.