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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 325Spaltungsprüfung

Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung

En vigueurTexte officiel

Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.