UmwG Art. 328Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.