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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 344Informationen des Registergerichts

Dritter Teil Grenzüberschreitender Formwechsel

En vigueurTexte officiel

Soweit dies für die Prüfung gemäß § 343 erforderlich ist, kann das Gericht 1.

von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,

2.

von öffentlichen inländischen Stellen Informationen und Unterlagen verlangen und von öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zuständigkeiten in den verschiedenen vom grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereichen die notwendigen Informationen und Unterlagen erbitten,

3.

von einem eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium Informationen und Unterlagen verlangen,

4.

einen unabhängigen Sachverständigen zuziehen sowie

5.

im Rahmen der Prüfung des § 343 Absatz 3 eine in dem formwechselnden Unternehmen vertretene Gewerkschaft anhören.

Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von dem grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereich zuständig, so kann sie der für die Ausstellung einer Formwechselbescheinigung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen übermitteln.