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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 351Umwandlung alter juristischer Personen

Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften

En vigueurTexte officiel

Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. Hat eine solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden.