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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 41Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung

Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften

En vigueurTexte officiel

Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das Gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht.