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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 53Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

En vigueurTexte officiel

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.