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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 59Verschmelzungsbeschlüsse

Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

En vigueurTexte officiel

Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind.