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UmwStG · Umwandlungssteuergesetz

UmwStG Art. 16Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft

Fünfter Teil Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)

En vigueurTexte officiel

1 Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2 § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 3 Ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.