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UmwStG · Umwandlungssteuergesetz

UmwStG Art. 28Ermächtigung

Zwölfter Teil Übergangs-, Schluss- und Ermächtigungsvorschriften

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.