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UmwStG · Umwandlungssteuergesetz

UmwStG Art. 9Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person

Zweiter Teil Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person

En vigueurTexte officiel

(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.