UmwStG · Umwandlungssteuergesetz
UmwStG Art. 9Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person
Zweiter Teil Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.