UmwStG 2006 · Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006 Art. 16Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Vierter Teil Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.