UZwGBw Art. 11Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.