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VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

VAG Art. 234iAnlagepolitik

Abschnitt 3 Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

En vigueurTexte officiel

Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen 1.

spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und

2.

unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.