VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
VDuG Art. 8Sperrwirkung der Verbandsklage
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ab Anhängigkeit einer Verbandsklage kann gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft. Diese Sperrwirkung entfällt, sobald die Verbandsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.