VerkFinG · Verkehrsfinanzgesetz 1955
VerkFinG Art. 4
Abschnitt IX
Abschnitt III dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
VerkFinG · Verkehrsfinanzgesetz 1955
Abschnitt IX
Abschnitt III dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.