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VermG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

VermG Art. 10Bewegliche Sachen

Abschnitt II Rückübertragung von Vermögenswerten

En vigueurTexte officiel

Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.