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VermittVergV · Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen

VermittVergV Art. 1Berufe und Personengruppen

En vigueurTexte officiel

Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als 1.

Künstler, Artist,

2.

Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,

3.

Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,

4.

Berufssportler

dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.