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VermVerkProspV · Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

VermVerkProspV Art. 13Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten

En vigueurTexte officiel

Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.