VersammlG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
VersammlG Art. 28
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VersammlG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.