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VerschÄndG · Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

VerschÄndG Art. 1

Art 3

En vigueurTexte officiel

(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der Tod des anderen Ehegatten nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes gerichtlich festgestellt worden ist, eine neue Ehe ein, lebt aber der für tot gehaltene Ehegatte noch, so gelten die Bestimmungen über die Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung entsprechend.

(2) (weggefallen)