VerschÄndG · Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndG Art. 4
Art 2
Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.
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Art 2
Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.