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VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 7

Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung.

En vigueurTexte officiel

Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.