VersImmoDarlSachkV · Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds VersImmoDarlSachkV Art. 5Inkrafttreten En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 4 Sommaire