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VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

VersRücklG Art. 10Jahresrechnung

Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"

En vigueurTexte officiel

(1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.