VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
VersRücklG Art. 12Auflösung
Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.
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Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.