VersRuhG · Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen
VersRuhG Art. 6
Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
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Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.