VerstV · Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
VerstV Art. 7Zuschlag
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
VerstV · Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.