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VfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

VfAusbV Art. 8Inhalt

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

En vigueurTexte officiel

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.