VGG Art. 96Berechnung von Fristen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.