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VglWebMV · Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz

VglWebMV Art. 5Ordnungsgemäße Datenübermittlung

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.

(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise 1.

zur Meldung,

2.

zum elektronischen Einreichungsweg,

3.

zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und

4.

zu den nach § 2 zu meldenden Daten.

(3) Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.