VgV · Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
VgV Art. 13Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.