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EU-VSchDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

EU-VSchDG Art. 16Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt 1.

der Beschwerdeführer,

2.

die zuständige Behörde,

3.

Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.