VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 71Anhörung
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.