VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG Art. 14Festsetzung der Zwangsmittel
Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.