VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG Art. 4Vollstreckungsbehörden
Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
Vollstreckungsbehörden sind: a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.