WaffG Art. 6bMitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden
Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.