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WaffG · Waffengesetz

WaffG Art. 6bMitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

En vigueurTexte officiel

Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.