WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister
WaffRG Art. 33Ausschluss abweichenden Landesrechts
Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.