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WasSkiV 1990 · Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen

WasSkiV 1990 Art. 6

En vigueurTexte officiel

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,

3.

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder

4.

entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.