WeinG 1994 Art. 26aRegelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.