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WerkstoffPrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

WerkstoffPrAusbV Art. 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik

Teil 2.4 Fachrichtung Systemtechnik

En vigueurTexte officiel

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfverfahren

mit 30 Prozent,

2.

Zerstörungsfreie Prüfprozesse

mit 30 Prozent,

3.

Prüfanweisungen

mit 15 Prozent,

4.

Beanspruchungen technischer Systeme

mit 15 Prozent,

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspruchung technischer Systeme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.

der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.