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Weser/Jade LV · Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Weser/Jade LV Art. 11Stellvertreter des Schiffsführers

En vigueurTexte officiel

Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.