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WG · Wechselgesetz

WG Art. 75

Zweiter Teil Eigener Wechsel

En vigueurTexte officiel

Der eigene Wechsel enthält: 1.

die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.

das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.

die Angabe der Verfallzeit;

4.

die Angabe des Zahlungsortes;

5.

den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

6.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

7.

die Unterschrift des Ausstellers.