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WG · Wechselgesetz

WG Art. 9

Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

En vigueurTexte officiel

(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.