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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 102Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

Kapitel 5 Gewässeraufsicht

En vigueurTexte officiel

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.