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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 15Gehobene Erlaubnis

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.